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Schülerinnen und Schüler zeigen vor blauem Hintergrund den Daumen nach oben

Unser Vorgehen bzw. notwendige Rahmenbedingungen

Aufnahmeverfahren

Die Voraussetzung für die Aufnahme im Gemeinsamen Lernen von hörgeschädigten Kindern und Jugendlichen ist ein festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (AO-SF). Den Antrag dazu stellen die Eltern mit der allgemeinbildenden Schule. Nach Eröffnung des Überprüfungsverfahrens (AO-SF) durch die Schulaufsicht, wird eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation beauftragt, die Gesamtsituation des hörgeschädigten Kindes im Hinblick auf den Förderbedarf Hören und Kommunikation einzuschätzen. Die sonderpädagogische Lehrkraft verfasst gemeinsam mit den Lehrer*innen der allgemeinbildenden Schule ein Gutachten. Dieses schließt mit der Empfehlung zum festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf bzw. Unterstützungsbedarf ab. Die Schulaufsicht entscheidet basierend auf dem Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf bzw. Unterstützungsbedarf. Die Eltern und die allgemeinbildende Schule werden schriftlich (AOSF- Bescheid) über die Entscheidung informiert.

Ablauf des AO-SF

  • Eltern stellen einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach §12 AO-SF bei ihrer zuständigen Grundschule (vor Aufnahme z.B. im Anschluss an die Frühförderung) oder nach Aufnahme an der Grund- oder weiterführenden Schule
  • Lehrkraft der allgemeinbildenden Schule und Förderschullehrer*in Hören und Kommunikation fertigen das Gutachten an (ermitteln Förderbedarf)
    darin fließen ein:
  • Anhörung der Eltern - Elternwunsch
  • sonderpädagogische Einschätzung bzw. Stellungnahme
  • medizinische bzw. psychologische oder therapeutische Berichte
  • medizinisches Gutachten (Gesundheitsamt)
  • Das Schulamt entscheidet über den Förderort:
    Förderschule oder Gemeinsames Lernen

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Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Im Hinblick auf eine möglichst ganzheitliche, gut abgestimmte und am Kind bzw. Jugendlichen orientierte Beratung und Förderung arbeiten wir in Kooperation mit:

  • HNO-Universitätskliniken in Köln, Bonn, Aachen
  • CI-Zentren
  • HNO - Ärzt*innen und Pädaudiolog*en*innen
  • Kinderärz*innen
  • IfD (Integrationsfachdienst für Hörgeschädigte des jeweiligen Ortes)
  • Kinder- und Jugendpsychiater*innen
  • Sozialpädiatrischen Zentren
  • Gesundheitsämtern
  • Jugendämtern
  • Akustiker*innen
  • Therapeut*innen (Logopädie, Ergotherapie)
  • anderen Hörgeschädigteneinrichtungen und anderen Förderschulen
  • anderen medizinisch-therapeutischen Einrichtungen (Gustav-Heinemann-Haus etc.)
  • Allgemeinbildenden Schulen
  • Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche
  • Kindertageseinrichtungen

Förderplanung

Grundlage der Förderung im Gemeinsamen Lernen von hörgeschädigten Kindern und Jugendlichen bildet ein individueller Förderplan, der jeweils für ein Schuljahr gültig ist und jährlich überarbeitet, erneuert und aktualisiert wird. Als Basis dienen die im Arbeitskreis Gemeinsames Lernen für hörgeschädigte Schüler*innen aufgestellten Förderziele. Der Förderplan wird durch die Sonderpädagog*innen Hören und Kommunikation in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der allgemeinbildenden Schule erstellt und durch die Klassenkonferenz beschlossen. Die Eltern werden über den Förderplan informiert.